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BGB § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses

BGB § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses

[ Auszug: Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlosse ... ]